Zuckermarktordnung

Wie in den meisten wichtigen Erzeugerländern der Erde wird auch in der Europäischen Union der Markt für Zucker in einer Marktordnung geregelt.

Seit ihrem Inkrafttreten am 21. Dezember 1967 wurde die Zuckermarktordnung wiederholt geändert und angepasst; in ihren Grundzügen blieb sie dabei jedoch unverändert und bildete über nahezu ein halbes Jahrhundert eine solide Basis für Zuckerrübenanbauer und Zuckerindustrie in Europa. In der bis 30. September 2017 gültigen Marktordnung war festgelegt, dass die Zuckererzeugung der EU auf der Basis einer den Mitgliedstaaten zugeteilten Zuckermenge („Quote“) erfolgt. Zweck dieser Regelung war es, die Rahmenbedingungen für stabile Märkte zu schaffen und damit die Versorgungssicherheit für Erzeuger und Verbraucher zu gewährleisten.

2006 wurde eine erste tiefgreifende Reform der Zuckermarktordnung eingeleitet, die zu einer drastischen Senkung der Preise und Erzeugungsmengen führte und den EU-Zuckersektor damit vor große Herausforderungen stellte. Durch die Marktordnungsreform wurde die europäische Zuckerwirtschaft gezwungen, ihre Produktion drastisch einzuschränken. Die EU wurde so vom Netto-Exporteur zum Netto-Importeur. Die grundlegenden Pfeiler der Marktordnung – Quoten und Mindestpreise – blieben jedoch zunächst erhalten.

Am 26. Juni 2013 wurde durch den EU-Agrarrat und das EU-Parlament auf Vorschlag der EU-Kommission die neue Agrarpolitik für den Zeitraum 2014 bis 2020 auf den Weg gebracht. Für Zucker wurde dabei eine Entscheidung von historischer Bedeutung getroffen, nämlich die Abschaffung der Quotenregelung sowie des regulatorisch festgeschriebenen Rübenmindestpreises ab dem Jahr 2017. Die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik getroffenen Beschlüsse traten am 1. Januar 2014 mit der Verordnung 1308/2013 in Kraft. Somit war die Kampagne 2017/18 die erste Kampagne, die unter den Rahmenbedingungen der neuen Zuckermarktordnung stattfand.

Kernelemente der aktuellen Marktordnung

Die seit dem 1. Oktober 2017 geltenden zuckerspezifischen Regelungen innerhalb der EU-Agrarpolitik sehen folgende Regelungen vor:

  • Präferenzeinfuhren aus verschiedenen Ländern, darunter unbeschränkte zollfreie Importe aus den am wenigsten entwickelten Ländern und den AKP-Staaten sowie zollfreie oder zollreduzierte Einfuhrkontingente im Rahmen von Freihandelsabkommen
  • Für Einfuhren aus sonstigen Drittländern gilt der Regelzollsatz (Außenschutz)
  • Möglichkeit einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung
  • Entscheidung durch die Europäische Kommission unter Berücksichtigung der Referenzschwellenwerte für Weiß- und Rohzucker
  • Verpflichtung zum Abschluss von Branchenvereinbarungen zwischen Rübenanbauern und Unternehmen der Zuckerindustrie
  • Offizielle Preisberichterstattung der EU-Kommission

Wegfall wesentlicher Marktordnungselemente

Seit dem 1. Oktober 2017 sind als wesentliche Elemente der EU-Zuckermarktordnung die EU-Quoten für Zucker (13,53 Mio. t) und Isoglukose (0,72 Mio. t) sowie die Mindestpreise für Quotenrüben entfallen. Ebenso entfallen ist die Produktionsabgabe für Zucker bzw. Isoglukose, die bisher auf die zugeteilten Quoten der Zuckerhersteller erhoben wurde.

Referenzschwelle ersetzt Referenzpreis

Neu ist seit 2017 der Begriff der „Referenzschwellenwerte“, die als Orientierung für die Zahlung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung dienen, falls es zu einer ernsten Marktkrise kommen sollte. Sie liegen bei 404,40 Euro pro Tonne Weißzucker und 335,20 pro Tonne Rohzucker. Allerdings wurde die private Lagerhaltung, die auch die bisherige Marktordnung als mögliche Maßnahme bereits vorgesehen hat, bislang noch nicht angewendet.

EU-Maßnahmen nur bei „ernsten Marktstörungen“ vorgesehen

Exporterstattungen soll es nur noch in Krisenfällen geben. Regelungen für Krisenmaßnahmen bieten der Europäischen Kommission bei ernsten Marktstörungen (z.B. Preisverfall) die Möglichkeit, Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

Weiterhin Verpflichtung zu Branchenvereinbarungen und Preisberichterstattung

Vorgesehen sind zudem verpflichtende Branchenvereinbarungen zwischen Anbauern und Zuckererzeugern zu Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben einschließlich Lieferverträgen. Das Preisberichterstattungssystem mit Meldepflichten der Zuckererzeuger und des Zuckerhandels wurde beibehalten.

WTO-Exportbeschränkung entfällt

Aufgrund einer WTO-Vereinbarung waren der EU unter den alten Marktordnungsbedingungen nur Exporte im Umfang von rund 1,37 Mio. t bzw. rund 514 Mio. € gestattet. Unter der aktuellen Marktordnung besteht diese Exportbeschränkung für Zucker nicht mehr.

Außenschutz bleibt grundsätzlich erhalten

Der Zoll auf nicht-präferenzielle Zuckerimporte (d.h. Importe aus Drittländern, mit denen keine Präferenzregelung besteht) ist auf unverändertem Niveau erhalten geblieben. Er beträgt 419 Euro pro Tonne Weißzucker und 339 Euro pro Tonne Rohzucker.